Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gästeführungen mit Gruppen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gästeführungen der Schwäbischen Landpartie

-Vertragsbeziehung GästeführerIn – Gruppen-

 

§ 1 Gäste- und Landschaftsführer(innen) der Schwäbischen Landpartie (im Folgenden „Gästeführer“ bezeichnet), organisieren, begleiten und führen Gruppenausflüge. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der Wissensvermittlung regionaltypischer Begebenheiten, wie Historisches, Landschaftliches und Geschichtliches. Sie treten jedoch nicht als Veranstalter um Sinne des Reisevertragsrechts (§§ 651 ff. BGB) auf. Die Kontaktstelle der Schwäbischen Landpartie gibt die Aufträge an die entsprechenden Gästeführer weiter. Die Vertragspartner bei Gästeführungen sind im Sinne eines Dienstleistungsvertrags somit der Auftraggeber einerseits und der Gästeführer andererseits. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen beiden Parteien gemäß den folgenden Punkten (Ziffern 2. bis 15.)

§ 2 Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Bestätigung, auf der die Einzelheiten der jeweiligen Führung – u.a. Name des Gästeführers, Termin, Treffpunkt, Gästeführerhonorar – vermerkt sind. Damit gilt die Führung im Sinne eines Dienstleistungsvertrags als verbindlich vereinbart.

§ 3 Die maximale Teilnehmerzahl einer Führung beträgt 30 Personen pro Gästeführer. Bei Überschreitung dieser Gruppenstärke sind entsprechend der Personenzahl weitere Gästeführer zu bestellen. Erscheint eine Gruppe mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 30 Personen pro Gästeführer, so ist der Gästeführer berechtigt, unmittelbar vor Beginn der Führung vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. Hierzu genügt eine mündliche Rücktrittserklärung des Gästeführers gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten. Ausnahme: Es wurde vorab eine größere Teilnehmerzahl vereinbart. Wie z.B. bei Busgruppen

§ 4  Der Gästeführer ist verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten einzuhalten – gerechnet vom vereinbarten Beginn der Führung an. Nach Ablauf von 30 Minuten steht es dem Gästeführer frei, länger zu warten oder die zu führenden Personen als nicht gekommen und damit die Führung als storniert zu betrachten (siehe Ziffer 6).

§ 5  Leistungen, die bei Dritten für die Gruppe bestellt werden (z.B. Essen, Führungen), tritt der Gästeführer nur als Vermittler auf. Von etwaigen Forderungen zwischen „Dritten“ und Auftraggeber bleibt der Gästeführer unberührt.

§6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung bar an den Gästeführer im unmittelbaren Anschluss an die Führung. Der Führungspreis versteht sich exklusive eventuell anfallender Eintrittsgelder. Gewünschte Verköstigung und weitere Zusatzleistungen z.B. Einschalten eines weiteren Führers werden gesondert berechnet.

§ 7  Allgemeines Rücktrittsrecht: Beide Vertragsparteien können bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Führungsbeginn vom jeweiligen Führungsauftrag ohne Nennung von Gründen zurücktreten. Davon sind zusätzlich bestellte Leistungen Dritter ausgenommen. Sie werden im Falle einer Abbestellung gesondert nach Aufwand und deren Bestimmung berechnet.

§ 8 Eine kostenlose Stornierung des Auftragsgebers ist bis spätestens 72 Stunden vor Führungsbeginn möglich. Danach ist 50 % des Führungspreises zu zahlen. Bei am Tag der Führung erfolgten Stornierungen bzw. bei Nichterscheinen wird der vereinbarte Führungspreis in voller Höhe fällig.

§ 9.  Sonderrücktritt (Storno) durch die Gästeführer: Sie haben das Recht eine gebuchte Tour aus organisatorischen Gründen zu stornieren, im Einzelfall bis eine Stunde vor der Durchführung, wenn z. B. der vorgesehene Tourguide erkrankt ist, durch Einwirkung höherer Gewalt, die Wetterbedingungen extrem sind und die Durchführung der Tour gefährden (z. B. bei offiziellen Unwetterwarnungen) oder in anderen ähnlichen schwerwiegenden Fällen. Der Buchungsbetrag wird in diesem Falle nicht erhoben.

§ 10 Aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse wie z.B. Straßensperrungen oder besondere Witterungsverhältnisse können Streckenführungen und einzelne Programmpunkte kurzfristig geändert werden.

§ 11 Die Teilnahme an einem Führungsangebot geschieht ausschließlich auf eigenes Risiko. Für Sach- und Körperschäden jeder Art, die während der Führung auftreten, übernimmt weder die Schwäbische Landpartie noch der jeweilige Gästeführer eine Haftung. Bei Kinder- und Jugendgruppen übernehmen die Gästeführerinnen keine Aufsichtsplicht. Diese verbleibt bei den Begleitpersonen.

§ 12 (1) Der Gästeführer haftet nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Gästeführer selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

(2) Die Haftung des Gästeführers bezieht sich ausschließlich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist begrenzt auf maximal die Höhe des Führungshonorars. Von der Haftungsbegrenzung sind die in Absatz 1 aufgeführten Fälle ausgenommen

§ 13 Der Auftraggeber einer Führung erkennt diese Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Erhält er von diesen Bedingungen erst nach der Auftragserteilung Kenntnis, erkennt er sie an, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich widerspricht.

§ 14 Die GästeführerInnen sind Mitglied im Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. (BVGD). Über diese Mitgliedschaft besteht eine Haftpflichtversicherung. Sie wurde abgeschlossen bei der Generali Versicherung AG, 81731 München – räumlicher Geltungsbereich: weltweit.

§ 15 (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 (2) Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Stand November 2023